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Gut aufgehoben

Donnerstag, 8. Juli 2021

Zur Lage freiberuflicher Pflegepräsenz nach § 77 SGB XI - Stand Juli 2021



 

Freiberufliche Pflege - Stand der Dinge 2021


Thomas Müller's Statement 
zur freiberufliche Pflegepräsenz 
ist geradezu erschütternd. 
 
Praktische Hürden die der Theorie 
des Denkbaren als Kriterien 
des Unmachbaren darstellen; 
 
Klartext: die größte Hürde ist

Kein Zulassungsantrag ohne Patient“  
 
Kurzum - umkehrschluss - nur dann, 
wenn eine Zulassung des Freiberuflers 
nach § 124 SGB V vorliegt, 
und offiziell bestätigt 
sowie amtlich anerkannt, erst dann  
kann der selbständige Pflegekraft in Erscheinung treten.

 

Entweder er formiert als eine
hypermoderne Variante einer 
Gig-Economy, der als Leistungserbringer 
von Budgetteilnehmers 
in der Rolle eines Auftraggebers  
(weil er über ein frei verfügbares, 
sogenannten persönlichen 
(Pflege- oder Entlastungs-Budget verfügt) 
temporäre Aufträge, 
die er dann als Honorarforderung 
direkt beim bedarfspflichtigen Bürger 
(dual also) abrechnet.

 

Oder er formiert sich als verlängerte Arm 
(bzw. [andere Leseart] Notbehelf der Kostenträger, 
indem er  in die (undankbare) Rolle 
eines Versorgungsdienstleister schlüpft,  
der mit den Kostenträger (KV + PV Kassen etc.) 
nach deren obligaten Vorschriften, deren enge Bestimmungen, 
deren dürftige Leistungssätze 
und deren engeführte Regularien arbeitet. 
Dafür wird der PK n. § 77 SGB XI  "belohnt" 
indem er seine Pflege- und Betreuungs-Service 
über mindestens 3 Ecken herum 
mit den Leistungsträger abrechnen darf - 
vorausgesetz natürlich wenn alle 
Versorgungsknebelvertagskonditionen 
lückenlos administrativ korrekt beachtet wurden.

 

Allerdings sei unumwunden klar gestellt: 
diese Konstrukt mit der Prämisse  
"kein Zulassung ohne Patient" 
ist zwar keine Sackgasse, 
sondern nur Durchgangstation 
zu unternehmerische Pflegepräsenz, 
die, zugelassen nach § 124 SGB 5 
budgetierte Versorgungskonstrukte ermöglicht, 
bei der der bedarfspflichtige Bürger 
selbstbestimmt die Marschrichtung vorgibt. 

 
 









 

Pflegepräsenz ist machbar 
 
Nur als freiberufliche Pflegepräsenz 
legitimiert und zugelassen nach § 124 SGB 5 
hat selbständige Pflege eine reale Chance. 
 
Dann und nur dann bereichert persönliche Pflegepräsenz 
als Zukunftsmöglichmacher die Pflegemarkt. 
 
Dann aber auch dann gibt es dann auch kein vertun: 
wenn er schon als Micro-Unternehmer auftritt, 
der seine Service exklusiv zugunsten 
des Verbraucher als Auftraggeber 
(idealtypisch als pflegerisches Subjekt definiert) 
anbietet, dann gilt das aber auch 
"ohne wenn und aber." 
 
Das bedeutet (wenn schon, denn schon) 
Pflegepräsenz wird und kann 
Interimspflege - und -Betreuung 
als "Entität" völlig unproblematisch 
sich auf der Pflegemarkt positionieren. 
 
Als inventive Institution und Microentrepreneur,
der sein wichtigen und notwendigen Beitrag leistet, 
um den riesigen gesellschaftlich relevanten Riß, 
entstanden durch unerfüllte Handlungsbedarf 
an Betreuungs- und Pflegelücken, 
in seiner Person wirkungsvoll mit 
hochqualizierte Sinnvollzüge 
als echte "Handlanger" ausfüllen.
 
Das ist sogar ein Klax, wenn der Freiberufler 
sogar sofort seine Uno_Actu-Handlungen 
mit dem budgetfähigen Bürger und Auftraggeber 
(in der Gestalt des pflegerischen Subjekts) 
auch schon 2021 direkt abrechnen kann. 
  
Individuell Verträge abschließen bei Bedarf.  
 
Das war schon seit Jahren i.V.m. § 77 SGB XI 
mit Pflegekassen, Krankenkassen realsierbar, 
wenn auch extrem schwer  
und seltenst genutzt, wie von der 
Werner-Bonhoff-Stiftung Berlin 
klipp uns klar verdeutlicht. 
 

 
 
 
 
 





Der Micro-Vertrags-Konstellation 
 
Interimspflege ist jedoch schon 
seit gefühlte Ewigkeiten gang und gäbe 
bei Einsätze in Heimen,  
ambulante Pflegediensten und Kliniken:  
 
Ohnedem wäre es seit eh und je 
unmöglich gewesen Freiberufler zu sein. 
Ohne Zulassung nach § 124 SGB V 
gäbe es keine Freiberufler der seine 
subjektives Normsetzungsbefugnis 
wahrnimmt indem er seine hochqualifizierte 
Dienstleistung individuell 
(und sehr oft zu sehr unterschiedliche Konditionen) 
selbständig und weisungsunabhängig erbringt. 
 
Deswegen handelt er auch selbst, 
auf eigenes Risiko und haftet selbst für die Folgen 
indem er für die Qualität seiner Empfehlungen 
und Leistungen gerade steht. 
 
Das allerdings lohnt und verlohnt sich, 
auch der Freiberufler selbst sich 
um seine Abrechnungen kümmern muss - 
da er je nicht im Auftrag eines Versorgungsystematik 
auf Geheiß Dritter verpflichtet ist. 
 
Somit erhält er sein schmalspur-Lohn 
auch nicht über zwei Ecken herum 
als indirekter Vergütung, 
wie typisch bei schwierige § 77 SGB XI 
immer wieder sichtbar wird 
 
Wir wünschen Herr Thomas Müller 
viel Erfolg beim Wettbewerb 
der Werner-Bonhoff-Stiftung:
er ist mein TOP-Favorit.  
 
Solange das persönliche Budget noch nicht Allgemeingut 
und als gute, zusätzlicher Option 
bei prekäre Versorgungsituationen 
in dünn besiedelte Gegenden 
verfügt die Idee des Curassist-Inhabers 
über einen Goldstandart, 
die bessere Daseinsversorgung garantiert:
 

Reformvorschläge

"Thomas Müller fordert 
deshalb ein übergeordnetes Gremium,  
 
das Einzelpflegekräfte genehmigt 
sowie eine Datenbank. 
 
Ein Datenbank in der die zugelassenen 
Einzelpflegekräfte gelistet sind.

Auf diese Datenbank könnten 
die Kranken- und Pflegekassen zugreifen.
Das wäre [nicht nur bei Th. Müller] 
in seinen Augen
ein wichtiger Baustein, 
um dem Pflegenotstand entgegenzuwirken,
weil die in der Folge auch 
für die Kranken- und Pflegekassen
weniger zusätzliche Arbeit bedeuten würde. 
 
„Wenn wir verschiedene 
Regionen in Deutschland sehen, 
die schlecht besiedelt sind, 
da findet man keinen Pflegedienst mehr, 
weil man nicht genug Pflegekräfte findet, 
die einen Pflegedienst gründen könnten.  
 
Da wäre es ganz, ganz wichtig, 
wenn Einzelpflegekräfte 
diesen Notstand kompensieren könnten“  
 
(Thomas Müller, curassist GmbH)

 

 

 

 

 


 

 

 

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